
Steuerfachanwalt und Steuerberater Heidefeld
Ihr professioneller Partner im Steuerstrafrecht und der Steuerberatung.
- Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
- Düsseldorf
- Deutschland
Über Steuerfachanwalt und Steuerberater Heidefeld
Die Kanzlei Heidefeld, gegründet 2008, ist eine Kanzlei in Düsseldorf, die steuerliche und rechtliche Kompetenz vereint. Sie bietet als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt ganzheitliche Vertretung. Die Kanzlei unterstützt Mandanten bei steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragestellungen, von fehlerhaften Steuererklärungen und Selbstanzeigen bis hin zu Steuerprüfungen und Steuerstrafverfahren. Sie ist auch in Mönchengladbach und Grefrath tätig.
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- 2008Gründung der Kanzlei Heidefeld
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Was kann ich tun, wenn frühere Steuererklärungen fehlerhaft oder unvollständig waren?
Wer nachträglich feststellt, dass eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, kann nach § 153 AO zur unverzüglichen Berichtigung verpflichtet sein. Wurde dadurch möglicherweise eine Steuer verkürzt, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich sein. Entscheidend sind insbesondere Vollständigkeit und der richtige Zeitpunkt – daher sollten Berichtigungen nicht vorschnell ohne fachliche Prüfung eingereicht werden. Ein Steuerberater und Steuerfachanwalt aus einer Hand kann die steuerlichen Auswirkungen prüfen, erforderliche Korrekturen vorbereiten und gleichzeitig die steuerstrafrechtlichen Möglichkeiten beurteilen.
Kann eine Korrektur meiner Steuererklärung helfen, ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden?
Ja, eine rechtzeitige und vollständige Korrektur kann unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird oder strafrechtliche Folgen eintreten. Maßgeblich sind insbesondere § 153 AO und bei einer möglichen Steuerhinterziehung die Voraussetzungen der Selbstanzeige nach § 371 AO. Entscheidend sind der Zeitpunkt und die Vollständigkeit der Korrektur. Wurde eine Steuerhinterziehung bereits entdeckt oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein. Ein Steuerberater und Steuerfachanwalt aus einer Hand kann die steuerliche Korrektur und die steuerstrafrechtliche Prüfung unmittelbar aufeinander abstimmen.
Wann kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO kommt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist insbesondere, dass die bislang unrichtigen oder fehlenden Angaben vollständig korrigiert bzw. nachgeholt werden und noch kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Eine Selbstanzeige kann unter anderem ausgeschlossen sein, wenn die Tat bereits entdeckt wurde, eine Prüfung oder ein Steuerstrafverfahren begonnen hat oder bestimmte Hinterziehungsbeträge überschritten werden. Deshalb sollte vor einer Korrektur sorgfältig geprüft werden, ob und in welcher Form eine Selbstanzeige möglich ist. Ein Steuerberater und Steuerfachanwalt aus einer Hand kann die steuerliche Aufarbeitung und die strafrechtlichen Voraussetzungen gemeinsam prüfen und die erforderlichen Schritte koordinieren.
Warum Steuerberater und Steuerstrafverteidiger aus einer Hand?
Steuerliche und steuerstrafrechtliche Fragen greifen häufig unmittelbar ineinander. Während der Steuerberater die steuerlichen Sachverhalte aufarbeitet und Korrekturen vorbereitet, prüft der Steuerstrafverteidiger die strafrechtlichen Auswirkungen und entwickelt die passende Verteidigungsstrategie. Die Beratung aus einer Hand ermöglicht eine direkte Abstimmung beider Bereiche, vermeidet widersprüchliche Vorgehensweisen und sorgt dafür, dass steuerliche Berichtigungen und die steuerstrafrechtliche Verteidigung von Anfang an aufeinander abgestimmt sind.
Wie kann ein Steueranwalt bei der Schadenswiedergutmachung unterstützen?
Bei einer Steuerhinterziehung kann eine Schadenswiedergutmachung, insbesondere durch die Nachzahlung hinterzogener Steuern und Zinsen, für das weitere Verfahren von Bedeutung sein. Ein Steueranwalt kann die steuerlichen Auswirkungen prüfen, die Höhe der Nachzahlung ermitteln und die erforderlichen Schritte mit dem Finanzamt abstimmen. Als Steuerberater und Steuerstrafverteidiger aus einer Hand lassen sich dabei die steuerliche Aufarbeitung und die strafrechtliche Verteidigung unmittelbar miteinander koordinieren.
Kann ein Steuerstrafverfahren eingestellt werden?
Ja, ein Steuerstrafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Je nach Einzelfall kommen insbesondere Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO oder bei Steuerstraftaten die besonderen Regelungen der Abgabenordnung in Betracht. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des Tatvorwurfs, die Höhe der hinterzogenen Steuern, die Beweislage und eine mögliche Schadenswiedergutmachung. Ein Steuerstrafverteidiger kann die Voraussetzungen prüfen und auf eine sachgerechte Verfahrensbeendigung hinwirken. Die Kombination aus Steuerberater und Steuerstrafverteidiger aus einer Hand ermöglicht dabei, steuerliche Korrekturen und die strafrechtliche Strategie unmittelbar aufeinander abzustimmen.
Welche Vorteile bietet eine frühzeitige Beratung?
Eine frühzeitige Beratung schafft Handlungsspielraum, bevor aus steuerlichen Unstimmigkeiten ein Steuerstrafverfahren entsteht. Fehler können geprüft, steuerliche Korrekturen vorbereitet und mögliche Risiken frühzeitig erkannt werden. Gerade bei einer drohenden Steuerprüfung, Selbstanzeige oder Steuerstrafverfahren ist eine abgestimmte Vorgehensweise entscheidend. Als Steuerberater und Steuerstrafverteidiger aus einer Hand verbinden wir die steuerliche Aufarbeitung mit der strafrechtlichen Prüfung und können die weiteren Schritte gezielt aufeinander abstimmen.
Welche Fälle können Sie unterstützen?
Wir unterstützen bei steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragestellungen – von fehlerhaften Steuererklärungen, Selbstanzeigen und Steuerprüfungen bis hin zu bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren. Dazu gehören auch Vorwürfe wie Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung oder die Unterstützung bei steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen. Als Steuerberater und Steuerstrafverteidiger aus einer Hand verbinden wir die steuerliche Aufarbeitung mit der strafrechtlichen Verteidigung und stimmen beide Bereiche direkt aufeinander ab.
Was tun bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung?
Eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung im Steuerstrafverfahren bedarf grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Nur bei Gefahr im Verzug kann sie ausnahmsweise durch Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. Betroffene sollten Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache machen und von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ein Steuerfachanwalt kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung sowie die Sicherstellung und Verwertbarkeit von Beweismitteln prüfen. Die Kombination aus Steuerberatung und Steuerstrafverteidigung aus einer Hand ermöglicht es zugleich, die steuerlichen Sachverhalte aufzuarbeiten, mögliche Korrekturen vorzunehmen und die weitere Verteidigungsstrategie darauf abzustimmen.
Wann darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen?
Nach § 162 AO kann das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn diese nicht zuverlässig ermittelt werden können – beispielsweise weil erforderliche Unterlagen fehlen, Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden oder die Buchführung wesentliche Mängel aufweist. Die Schätzung muss sich dabei an den wahrscheinlichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen orientieren. Besonders häufig kommt es bei Betriebsprüfungen zu Schätzungen aufgrund von Unstimmigkeiten in der Kassenführung, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Eine Schätzung ist jedoch nicht automatisch gerechtfertigt. Formelle Mängel allein reichen nicht zwangsläufig aus, wenn dadurch die sachliche Richtigkeit der Buchführung nicht ernsthaft infrage gestellt wird. Ein Steuerberater und Steuerfachanwalt aus einer Hand kann die Grundlagen und Methodik der Schätzung prüfen, deren Höhe fachlich angreifen und gemeinsam mit Ihnen eine belastbare Gegenargumentation gegenüber dem Finanzamt entwickeln.
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